Artikel 2a VO (EU) 2015/2378

Standardformblätter einschließlich der Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

(1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe „Element” und „Feld” eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2) Das gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu verwendende Standardformblatt muss Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben b, h und i genannten Elemente; diese Schlüsselelemente sind außerdem in Englisch zu übermitteln.

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