Artikel 2c VO (EU) 2015/2378
Formblatt und Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung
(1) Das Formblatt für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der erreichten praktischen Ergebnisse gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang VIII dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die jährliche Bewertung und verwenden dabei das in Absatz 1 genannte Formblatt. Die Bewertung bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.
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