Artikel 2d VO (EU) 2015/2378
Liste statistischer Angaben
(1) Die Liste der gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU für alle Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch benötigten statistischen Angaben ist in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt.
Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang X dieser Verordnung festgelegt.
Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XI dieser Verordnung festgelegt.
Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XII dieser Verordnung festgelegt.
Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8ac der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XV dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zu allen Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang IX festgelegten Liste für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. November auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang X, Anhang XI und Anhang XII festgelegten Liste.
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