Artikel 2e VO (EU) 2015/2378

Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

(1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe „Element” und „Feld” eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2) Bei dem gemäß Artikel 8ab der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verwendenden Standardformblatt ist Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu befolgen.

(3) Die in Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8ab Absatz 14 Buchstaben b, c und e dieser Richtlinie genannten Elemente, und für diese Schlüsselelemente gelten dieselben Sprachregelungen, die in Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehen sind.

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