Artikel 2f VO (EU) 2015/2378

Standardformblätter für die Übermittlung von Informationen über freigestellte Plattformbetreiber und nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber an das zentrale Register, Format der individuellen Identifikationsnummer für die nicht in der EU ansässigen Plattformbetreiber und Aufbewahrungsfrist für aus dem zentralen Register gelöschte Informationen

(1) Das Formblatt, das für die Übermittlung von Informationen über freigestellte Plattformbetreiber und nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber an das zentrale Register gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden ist, entspricht Anhang XVI dieser Verordnung.

(2) Die Schlüsselelemente, die in dem zentralen Register gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfassen sind, sind die in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummern 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Die Einrichtung des zentralen Registers und die Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Register durch die Kommission im Namen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, und die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Das Format der individuellen Identifikationsnummer für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 8ac Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegt.

(4) Die Aufbewahrungsfrist für die aus dem zentralen Register gelöschten Informationen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 Buchstabe d und Artikel 8ac Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU sind in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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