Artikel 2g VO (EU) 2015/2378
Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den Informationsaustausch über Kryptowert-Betreiber und Aufbewahrungsfrist für aus dem Register der Kryptowert-Betreiber gelöschte Informationen
(1) Das Formblatt, das für die Übermittlung von Informationen über Kryptowert-Betreiber an das Register der Kryptowert-Betreiber gemäß Artikel 8ad Absatz 9 der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden ist, entspricht Anhang XIX dieser Verordnung.
(2) Die Schlüsselelemente, die in dem Register der Kryptowert-Betreiber gemäß Artikel 8ad Absatz 9 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfassen sind, sind die in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 der Richtlinie 2011/16/EU und in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Die Einrichtung des Registers der Kryptowert-Betreiber und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register der Kryptowert-Betreiber durch die Kommission im Namen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, und die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Das Format der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 8ad Absatz 7 ist in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Die Aufbewahrungsfrist für die aus dem Register der Kryptowert-Betreiber gelöschten Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 5 Buchstabe d der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(5) Die Vorschriften für den Wechsel des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung und für die Weiterleitung der Informationen über den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an den neuen Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung sind in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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