ANHANG I VO (EU) 2015/2378
Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 2
Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 5a der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/16/EU erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Ersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt, enthält die folgenden Felder(1):
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Rechtsgrundlage
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Referenznummer
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Datum
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Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde
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Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt
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Allgemeine Beschreibung des Falls und gegebenenfalls spezielle Hintergrundinformationen, mit denen die voraussichtliche Erheblichkeit der gewünschten Informationen für die Anwendung und die Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Steuern beurteilt werden kann
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Steuerlicher Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden
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Untersuchter Zeitraum
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Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt
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Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU
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Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU
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Begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung und Gründe für eine Verweigerung der bestimmten behördlichen Ermittlung
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Bestätigung des Empfangs des Informationsersuchens
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Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen
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Gründe, weshalb die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Informationsersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt
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Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, und Zeitpunkt, bis zu dem die ersuchte Behörde dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann
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Ausführliche Beschreibung der Gruppe.
Fußnote(n):
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Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.
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