ANHANG II VO (EU) 2015/2378

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 3

Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß Artikel 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder(1):

Rechtsgrundlage

Referenznummer

Datum

Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

Bezeichnung der Person, die Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist

Zeitraum, auf den sich der spontane Informationsaustausch bezieht

Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

Bestätigung des Empfangs der spontan übermittelten Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.

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