ANHANG II VO (EU) 2015/2378

Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 3

Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß Artikel 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder(1):
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Rechtsgrundlage

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Referenznummer

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Datum

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Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde

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Bezeichnung der Person, die Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist

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Zeitraum, auf den sich der spontane Informationsaustausch bezieht

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Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU

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Bestätigung des Empfangs der spontan übermittelten Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.

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