ANHANG II VO (EU) 2015/2378
Formblatt gemäß Artikel 1 Absatz 3
Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß Artikel 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Felder(1):- —
Rechtsgrundlage
- —
Referenznummer
- —
Datum
- —
Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde
- —
Bezeichnung der Person, die Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist
- —
Zeitraum, auf den sich der spontane Informationsaustausch bezieht
- —
Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU
- —
Bestätigung des Empfangs der spontan übermittelten Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
Das Formblatt für einen bestimmten Fall muss jedoch nur die tatsächlich ausgefüllten Felder enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.