ANHANG VI VO (EU) 2015/2378
Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 2
Das elektronische Format für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU weist folgende Baumstruktur auf und enthält folgende Elemente und Attribute(1):- (a)
- die Mitteilung insgesamt betreffend:
- (b)
- für die dem FATCA und dem CRS gemeinsamen Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:
- (c)
- für die OECD-Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:
Fußnote(n):
- (1)
Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch — abgesehen davon, dass die Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU zu beachten sind — nur die im betreffenden Fall tatsächlich relevanten Elemente und Attribute enthalten sein.
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