ANHANG VI VO (EU) 2015/2378

Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 2

Das elektronische Format für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU weist folgende Baumstruktur auf und enthält folgende Elemente und Attribute(1):
(a)
die Mitteilung insgesamt betreffend:

(b)
für die dem FATCA und dem CRS gemeinsamen Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:

(c)
für die OECD-Typen, die in der Mitteilung gemäß Buchstabe a verwendet werden:

Fußnote(n):

(1)

Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch — abgesehen davon, dass die Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU zu beachten sind — nur die im betreffenden Fall tatsächlich relevanten Elemente und Attribute enthalten sein.

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