ANHANG V VO (EU) 2015/2378
Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 1
Die elektronischen Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU weisen folgende Baumstruktur und Datenelemente auf(1):- (a)
- die Mitteilung insgesamt betreffend:
- (b)
- im Teil für die Übermittlung von Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Einkünfte aus Lizenzgebühren:
- (c)
- im Teil für die Übermittlung von Informationen über Ruhegehälter:
- (d)
- im Teil für die Übermittlung von Informationen über Lebensversicherungsprodukte:
- (e)
- im Teil für die Übermittlung von Informationen über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus:
- (f)
- wenn in einer bestimmten Kategorie keine Informationen zu übermitteln sind:
- (g)
- im Teil für die Bestätigung des Eingangs der Angaben in einer bestimmten Kategorie:
Fußnote(n):
- (1)
Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch nur die im betreffenden Fall tatsächlich verfügbaren und relevanten Datenelemente enthalten sein.
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