ANHANG V VO (EU) 2015/2378

Elektronisches Format gemäß Artikel 2 Absatz 1

Die elektronischen Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU weisen folgende Baumstruktur und Datenelemente auf(1):
(a)
die Mitteilung insgesamt betreffend:

(b)
im Teil für die Übermittlung von Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Einkünfte aus Lizenzgebühren:

(c)
im Teil für die Übermittlung von Informationen über Ruhegehälter:

(d)
im Teil für die Übermittlung von Informationen über Lebensversicherungsprodukte:

(e)
im Teil für die Übermittlung von Informationen über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus:

(f)
wenn in einer bestimmten Kategorie keine Informationen zu übermitteln sind:

(g)
im Teil für die Bestätigung des Eingangs der Angaben in einer bestimmten Kategorie:

Fußnote(n):

(1)

Im hier verwendeten elektronischen Format müssen jedoch nur die im betreffenden Fall tatsächlich verfügbaren und relevanten Datenelemente enthalten sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.