ANHANG XI VO (EU) 2015/2378

Liste gemäß Artikel 2d

Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach

Meldungen: Statistiken zu Herkunfts- und Bestimmungsland, Gesamtzahl der Datensätze, Gesamtbeträge der Zahlungen

Herkunftsländern: Statistiken zur Gesamtzahl der meldenden Finanzinstitute, Gesamtbeträge der Zahlungen

Einzelkonten: Statistiken zur Anzahl der Kontoinhaber, Zahlungsart, Betrag nach Zahlungsart

Konten: Statistiken zur Art des Kontoinhabers, Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat des Kontoinhabers, natürliche Person als Kontoinhaber, geschlossenes Konto, ruhendes Konto

Kontoinhabern: Statistiken zur Art der beherrschenden Person, Steuer-Identifikationsnummer der beherrschenden Person oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat der beherrschenden Person, natürliche Person als beherrschende Person.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.