ANHANG XII VO (EU) 2015/2378
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen:- —
Anzahl der von berichterstattenden Einheiten eingegangenen länderbezogenen Berichte
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Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von berichterstattenden Einheiten hätten vorgelegt werden müssen, die aber nur zum Teil oder gar nicht vorgelegt wurden, Aufschlüsselung nach Staaten und Hoheitsgebieten, in denen die obersten Muttergesellschaften ihren Sitz haben
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Anzahl der von allen anderen Mitgliedstaaten eingegangenen länderbezogenen Berichte
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Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von allen anderen Mitgliedstaat hätten vorgelegt werden müssen, jedoch nicht von allen eingegangen sind
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Anzahl der an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte.
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