ANHANG XV VO (EU) 2015/2378
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden Informationsaustausch gemäß Artikel 8ac Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen:
- —
-
Je Meldung: Statistiken zur Gesamtzahl der von meldenden Plattformbetreibern für die Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs eingegangenen Berichte
- —
-
je Meldung: Statistiken zur Gesamtzahl der von jedem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Berichte
- —
-
je meldepflichtigem Verkäufer: Statistiken zur Art des meldepflichtigen Verkäufers, Steuer-Identifikationsnummer oder funktionale Entsprechung, Mitgliedstaat der Ansässigkeit des meldepflichtigen Verkäufers und Grund für den Austausch, Mitgliedstaat der Ansässigkeit des meldepflichtigen Verkäufers und/oder Mitgliedstaat, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet
- —
-
je meldendem Plattformbetreiber: Statistiken über die Art der relevanten Tätigkeit und Vergütung und Art der inserierten Immobilieneinheit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.