ANHANG XVI VO (EU) 2015/2378
Formblatt gemäß Artikel 2f Absatz 1
Das Formblatt, das für die Übermittlung von Informationen über freigestellte Plattformbetreiber gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU und für die Übermittlung von Informationen über nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden ist, enthält folgende Felder:
- a)
- Name des freigestellten Plattformbetreibers
- b)
- Postanschrift des freigestellten Plattformbetreibers
- c)
- E-Mail-Adresse, einschließlich Websites des freigestellten Plattformbetreibers
- d)
- jede Steueridentifikationsnummer, die dem freigestellten Plattformbetreiber ausgestellt wurde, falls verfügbar
- e)
- Mitgliedstaat, in dem der Nachweis gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU erbracht wurde, und
- f)
- Steuerjahr, ab dem der Status des freigestellten Plattformbetreibers gewährt wurde.
Format der individuellen Identifikationsnummer für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber
Die individuelle Identifikationsnummer hat das folgende 12-stellige Format CCYYYYXXXXXX, wobei CC der ISO-Ländercode des Mitgliedstaats ist, in dem die individuelle Identifikationsnummer ausgestellt wurde, YYYY das Jahr, in dem der nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber sich bei dem Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung registriert hat, und XXXXXX eine aus Buchstaben und/oder Zahlen bestehende eindeutige Zeichenfolge.Aufbewahrungsfrist für bestimmte aus dem zentralen Register gelöschte Informationen
- 1.
- Wird die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2021/514 geänderten Fassung gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU widerrufen, so löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, den meldenden Plattformbetreiber aus dem zentralen Register. Die in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Informationen werden nach ihrer Löschung für nicht länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Löschung im zentralen Register aufbewahrt.
- 2.
- Die im zentralen Register zu freigestellten Plattformbetreibern gespeicherten Informationen werden gelöscht, wenn ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2021/514 geänderten Fassung nicht vorab und jährlich gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der gegenüber er gemäß den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 2011/16/EU festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform so konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Verkäufer verfügt. Die in Anhang XVI dieser Verordnung unter den Buchstaben a bis f genannten Informationen werden nach ihrer Löschung für nicht länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Löschung im zentralen Register aufbewahrt.
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