Artikel 3 VO (EU) 2015/2402

Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Baujahr des KWK-Blocks angewandt.

(2) Ab dem elften Jahr nach dem Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks wenden die Mitgliedstaaten die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte an, die gemäß Absatz 1 für einen zehn Jahre alten KWK-Block gelten. Diese harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gelten ein Jahr lang.

(3) Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Kalenderjahr, in dem der Block erstmals Strom erzeugt hat.

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