Artikel 4 VO (EU) 2015/2402

Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegten harmonisierten Referenzwerte für das Baujahr des jeweiligen KWK-Blocks an.

(2) Als Baujahr eines KWK-Blocks im Sinne dieses Artikels gilt das Baujahr im Sinne des Artikels 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.