Artikel 5 VO (EU) 2015/2402

Nachrüstung von KWK-Blöcken

Betragen die Investitionskosten der Nachrüstung eines bestehenden KWK-Blocks mehr als 50 % der Investitionskosten für einen vergleichbaren neuen KWK-Block, gilt das Kalenderjahr, in dem der nachgerüstete KWK-Block zum ersten Mal Strom erzeugt, als Baujahr des nachgerüsteten KWK-Blocks im Sinne der Artikel 3 und 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.