Artikel 3 VO (EU) 2015/2403

Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde ( „überprüfende Stelle” ), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.

2. Ist die überprüfende Behörde auch zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl diese Aufgaben als auch die innerhalb der Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind.

3. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen, die ausführliche Informationen über die überprüfende Stelle und das von ihr verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält.

4. Wurde die Deaktivierung einer Feuerwaffe gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt, stellt die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen werden sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache bereitgestellt.

5. Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf. Wird eine deaktivierte Feuerwaffe in Verkehr gebracht, liegt ihr die Deaktivierungsbescheinigung bei.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die für deaktivierte Feuerwaffen ausgestellten Bescheinigungen Aufzeichnungen geführt werden, in denen der Zeitpunkt der Deaktivierung und die Nummer der Bescheinigung angegeben sind und die über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einsehbar sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.