Artikel 4 VO (EU) 2015/2403
Amtshilfeersuchen
Ein Mitgliedstaat kann die Stellen um Amtshilfe ersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat die Befugnis zur Deaktivierung von Feuerwaffen erhielten oder als überprüfende Stellen benannt wurden, um die Deaktivierung einer Feuerwaffe entweder durchzuführen oder zu überprüfen. Betrifft ein derartiges Ersuchen die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe, stellt die das Ersuchen erledigende überprüfende Stelle — vorbehaltlich der Annahme des Ersuchens — eine Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 aus.
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