Artikel 5 VO (EU) 2015/2403
Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen
Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:
- a)
- Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;
- b)
- sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;
- c)
- die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.
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