Artikel 6 VO (EU) 2015/2403
Zusätzliche Deaktivierungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen.
2. Die Kommission analysiert regelmäßig mit dem mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschuss jede von den Mitgliedstaaten ergriffene zusätzliche Maßnahmen und erwägt, die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zu gegebener Zeit zu überarbeiten.
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