Artikel 7 VO (EU) 2015/2403

Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

1. Deaktivierte Feuerwaffen dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.

2. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, falls die Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Allerdings können Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 6 eingeführt haben, einen Nachweis dafür verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

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