Artikel 8 VO (EU) 2015/2403
Notifizierungsvorschriften
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, sowie etwaige zusätzliche, nach Artikel 6 eingeführte Maßnahmen. Dafür wenden die Mitgliedstaaten die Notifizierungsverfahren an, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind.
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