Artikel 2 VO (EU) 2015/242

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Betreffender Mitgliedstaat” :
ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten” ;
2. „sektorspezifische Organisationen” :
Organisationen, die die Fischer (einschließlich angestellter Fischer) und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;
3. „andere Interessengruppen” :
Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen.

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