Artikel 3 VO (EU) 2015/242

Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte

(1) Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:

a)
eine Beschreibung der Ziele,
b)
Arbeitsgrundsätze,
c)
eine Geschäftsordnung,
d)
eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.

(2) Die Kommission prüft den gemeinsamen Antrag auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Anhang III, und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und übermittelt ihn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt den betreffenden Mitgliedstaaten. Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit allen in diesem Artikel genannten Anforderungen schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an dem gemeinsamen Antrag vor.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob der Antrag von den repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wird, und unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des gemeinsamen Antrags über deren Zustimmung. Die Kommission kann auf der Grundlage der Anmerkungen dieser Mitgliedstaaten weitere Änderungen oder Klarstellungen verlangen.

(4) Nimmt ein neuer Beirat seine Arbeit auf, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Bekanntmachung wird jedoch erst dann veröffentlicht, wenn alle Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Der Beirat nimmt seine Arbeit an dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Veröffentlichungsdatum liegen darf, auf.

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