Artikel 5 VO (EU) 2015/242
Arbeitsverfahren
(1) Der Beirat stellt sicher, dass die vorgelegten Empfehlungen und Vorschläge
- a)
- den Vorschriften und Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
- b)
- strikt nach den Grundsätzen der Transparenz, der ausgewogenen Vertretung und des Respekts aller geäußerten Meinungen entwickelt werden;
- c)
- nach Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
(2) Der Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.
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