Artikel 6 VO (EU) 2015/242

Finanzieller Beitrag der Beiräte

(1) Jeder Beirat gewährt Fischern, die kleine Flotten vertreten, zusätzlich zur Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten einen Ausgleich für deren effiziente Mitarbeit. Dieser finanzielle Ausgleich ist in jedem Fall ausreichend zu begründen.

(2) Werden Beobachter aus Drittländern gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeladen, so können die Beiräte bei der Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Bedingungen zugrunde legen, die für ihre Mitglieder gelten.

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