Artikel 10 VO (EU) 2015/2446
Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:
- a)
- wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) nicht angenommen wird;
- b)
- wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;
- c)
- wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;
- d)
- wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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