VO (EU) 2015/2446
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Informationen
Ausfertigungsdatum28.01.2015
FundstelleAbl. 2015/L 343
Alle Normen
- TITEL IALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
- KAPITEL 1Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
- KAPITEL 2Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 1Übermittlung von Informationen
- Unterabschnitt 1Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten
- Unterabschnitt 2Registrierung von Personen bei den Zollbehörden
- Abschnitt 2Zollrechtliche Entscheidungen
- Unterabschnitt 0Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind
- Unterabschnitt 1Anspruch auf rechtliches Gehör
- Unterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag
- Unterabschnitt 3Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
- Abschnitt 3Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
- Unterabschnitt 1Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
- Unterabschnitt 2Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
- TITEL IIGRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
- KAPITEL 1Warenursprung
- Abschnitt 1Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2Präferenzursprung
- Unterabschnitt 1Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
- Unterabschnitt 2Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Unterabschnitt 3Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Unterabschnitt 4Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
- Unterabschnitt 5Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
- KAPITEL 2Zollwert der Waren
- TITEL IIIZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
- KAPITEL 1Entstehen der Zollschuld
- Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
- Unterabschnitt 1Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Unterabschnitt 2Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht
- KAPITEL 2Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
- Abschnitt 3Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen
- KAPITEL 3Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 1Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung
- Unterabschnitt 1Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband
- Abschnitt 2Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 3Erstattung und Erlass
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften und Verfahren
- Unterabschnitt 2Von der Kommission zu treffende Entscheidungen
- KAPITEL 4Erlöschen der Zollschuld
- TITEL IVVERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
- KAPITEL 1Summarische Eingangsanmeldung
- KAPITEL 2Ankunft der Waren
- TITEL VALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
- KAPITEL 1Zollrechtlicher Status von Waren
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Linienverkehr für Zollzwecke
- Abschnitt 3Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden
- Unterabschnitt 3Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Unterabschnitt 4Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
- KAPITEL 2Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Vereinfachte Zollanmeldungen
- Abschnitt 3Vorschriften für alle Zollanmeldungen
- Abschnitt 4Sonstige Vereinfachungen
- KAPITEL 3Überlassung von Waren
- TITEL VIÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
- KAPITEL 1Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- KAPITEL 2Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Abschnitt 1Rückwaren
- TITEL VIIBESONDERE VERFAHREN
- KAPITEL 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1Antrag auf Bewilligung
- Abschnitt 2Entscheidung über den Antrag
- Abschnitt 3Sonstige Bestimmungen
- KAPITEL 2Versand
- Abschnitt 1Externes und internes Versandverfahren
- Abschnitt 2Externes und internes Unionsversandverfahren
- KAPITEL 3Zolllager
- KAPITEL 4Verwendung
- Abschnitt 1Vorübergehende Verwendung
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung
- Unterabschnitt 3Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
- Unterabschnitt 4Ablauf des Verfahrens
- Abschnitt 2Endverwendung
- KAPITEL 5Veredelung
- TITEL VIIIVERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
- KAPITEL 1Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren
- KAPITEL 2Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
- KAPITEL 3Ausfuhr und Wiederausfuhr
- TITEL IXSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
Artikel 87
Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Artikel 174
Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)