Artikel 79 VO (EU) 2015/2446
Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht (Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)
Für Waren im Versand nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder nach dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.