Artikel 64 VO (EU) 2015/2446

Allgemeine Toleranz (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 61 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

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