Artikel 65 VO (EU) 2015/2446
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
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