ANHANG 71-04 VO (EU) 2015/2446

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

I.
ZOLLLAGERUNG, AKTIVE UND PASSIVE VEREDELUNG

Konventionell erzeugte Waren und ökologische/biologische Waren

Es ist nicht gestattet,

ökologische/biologische Waren durch konventionell erzeugte Waren und

konventionell erzeugte Waren durch ökologische/biologische Waren zu ersetzen.

II.
AKTIVE VEREDELUNG (AV)

(1)
Reis:

Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.

(2)
Weizen

Als Ersatzware für Weizen aus Drittländern darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde. Abweichend hiervon

können Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ersatzwaren für Weizen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuss festgelegt werden;

kann in der Union erzeugter Hartweizen als Ersatzware für Hartweizen mit Drittlandsursprung verwendet werden, sofern er zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 bestimmt ist.

(3)
Zucker

Als Ersatzware für Rohrrohzucker von außerhalb der Europäischen Union (KN-Codes 17011390 und/oder 17011490) können Zuckerrüben (KN-Code 12129180) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 17019910 (Weißzucker) gewonnen werden. Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird. Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errechnet.

(4)
Lebende Tiere und Fleisch

Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig. Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch einen Ausschuss, dem Vertreter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten angehören, festgelegt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und sofern die Zollbehörden den Entwurf der hierfür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen übermitteln.

(5)
Mais

Die Verwendung von in der Union erzeugtem Mais als Ersatzware für in Drittländern erzeugten Mais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
(1)
Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der in Drittländern erzeugte Mais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.
(2)
Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten ( „wachsartiger Mais” oder „Waxymais” ), die nur untereinander äquivalent sind.
(3)
Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten ( „Plata” -Mais des Typs „Duro” , „Flint” -Mais), die nur untereinander äquivalent sind.

(6)
Olivenöl

A.
Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

(1)
bei nativem Olivenöl extra

a)
in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 15091090, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a des oben genannten Anhangs erfüllt;
b)
in der Union erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 15091090, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b des oben genannten Anhangs erfüllt;
c)
in der Union erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 15091010, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 15099000, das der Beschreibung unter Nummer 2 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht, oder

Olivenöl des KN-Codes 15099000, das der Beschreibung unter Nummer 3 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht und durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 15091090 gewonnen wird;

(2)
Bei Oliventresteröl

in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 15100010, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 15100090 der Beschreibung unter Nummer 6 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 15091090 gewonnen wird.

B.
Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.
C.
Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.
D.
Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des nicht in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission(1) zugrunde gelegt.

(7)
Milch und Milcherzeugnisse

Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren indessen nur durch einen oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten. Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren und der Ersatzwaren wird auf den entsprechenden Zollanmeldungen und Informationsblättern angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.

III.
PASSIVE VEREDELUNG

Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht gestattet für Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

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