ANHANG 71-05 VO (EU) 2015/2446
Standardisierter Austausch von Informationen (INF)
Abschnitt A
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist noch nicht Pflicht, aber die Überwachungszollstelle muss die einschlägigen INF-Datenelemente in dem elektronischen System für den INF verfügbar machen.
Die Überwachungszollstelle muss nach Artikel 181 Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen. Nimmt eine Zollanmeldung, Wiederausfuhranmeldung oder Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug, muss die zuständige Zollstelle zusätzliche Datenelemente nach Artikel 181 Absatz 3 bereitstellen. Der Inhaber einer Bewilligung für aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, kann die Überwachungszollbehörde darum ersuchen, die betreffenden INF-Datenelemente über das elektronische System zum INF verfügbar zu machen, um den standardisierten Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vorzubereiten, wenn die zuständige Zollbehörde einen solchen INF angefordert hat. Anmerkung: O) steht für obligatorisch und (F) für fakultativGemeinsame Datenelemente | Anmerkungen |
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Nummer der Bewilligung/Anmeldung (O) | |
Person, die das Ersuchen stellt (O) | Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer |
Anmelder (F) | Nur wenn es sich bei dieser Person nicht um den Inhaber der Bewilligung handelt |
INF-Nummer (O) | Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer [z. B. IP EX/IM/123456/GB + Bewilligungsnr.] |
Überwachungszollstelle (O) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. |
Zollstelle, die INF-Datenelemente nutzt (F) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Dieses Datenelement wird bereitgestellt, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Waren (O) | |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Waren (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Waren mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Veredelungserzeugnisse (O) | |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Veredelungserzeugnisse (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Veredelungserzeugnisse mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
MRN (F) | Dieses Datenelement kann bereitgestellt werden, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Bemerkungen (F) | Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. |
Spezifische AV-Datenelemente | Anmerkungen |
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Entsteht eine Zollschuld, so wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F). | — |
Ersatzwaren (F) | — |
Vorzeitige Ausfuhr (F) | — |
Szenario AV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 30) | |
Die Zollanmeldung für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | — |
Frist für die Erledigung des Verfahrens (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Angabe der in das AV-Verfahren übergeführten Warenmenge. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Die Zollanmeldung zur Beendigung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Beendigung des Verfahrens ist die verfügbare Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Szenario AV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 29) | |
Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen. (F) | Wird in einer Ausfuhranmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitgestellt werden. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | |
Frist für die Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Angabe der Warenmenge, die in das AV-Verfahren übergeführt werden kann. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Spezifische PV-Datenelemente | Anmerkungen |
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Szenario PV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 28) | |
Land, in dem die Veredelung erfolgt (F) | — |
Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) | — |
Ersatzwaren (F) | — |
Nummer der Zollanmeldung für die PV (O) | Wird in einer Zollanmeldung für die PV auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
Nämlichkeit der Ware (O) | O) außer wenn Ersatzwaren verwendet werden dürfen. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten) (O) | Bei Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (F) | Wird in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitgestellt werden. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen ist die Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben, die im Rahmen der passiven Veredelung wiedereingeführt werden können. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Szenario PV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 27) | |
Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (F) | Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. (Sicherheitsleistung erforderlich) |
Frist für die Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung ist die Menge der Unionswaren anzugeben, die in die passive Veredelung zu überführen sind. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Abschnitt B
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist Pflicht, aber die INF-Datenelemente sind noch nicht in dem elektronischen System für den INF verfügbar.
- (1)
- Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden. Die Zollschuld ist nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu berechnen, der zuständigen Zollbehörde liegen jedoch keine Angaben zu den in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) vor.
- (2)
- Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden, und es gelten handelspolitische Maßnahmen.
- (3)
- In den unter den Punkten 1 und 2 genannten Fällen hat die zuständige Zollbehörde die folgenden Datenelemente bereitzustellen:
Gemeinsame Datenelemente Anmerkungen Art des Ersuchens (O) Verfahren ist zu ermitteln (AV oder AV/HPM) Das Datenelement „Art des Ersuchens” wird nur in Fällen benötigt, in denen die Zollanmeldung sich nicht auf einen INF bezieht. Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde (O) Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Bewilligungsnummer (O) — HPM (F) Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) Zur Identifizierung würde die COL-Kennnummer herangezogen Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird (O) — KN-Code, Nettomenge, Wert (O) MRN (F) Datum des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung der HPM (O) Bemerkungen (F) Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, muss die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen:
Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) Anmerkungen Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) — Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) — INF-Nummer (O) Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer
[z. B. IP/123456/GB + Bewilligungsnr. (die EORI-Nummer ist nicht Teil der Bewilligungsnummer)]
MRN (F) —
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