ANHANG 71-06 VO (EU) 2015/2446

In der Abrechnung vorzulegende Informationen

a)
Referenzhinweis auf die Bewilligung;
b)
die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird;
c)
KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren;
d)
die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert;
e)
Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden;
f)
Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen;
g)
KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
h)
Ausbeutesatz;
i)
zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen;
j)
Frist für die Erledigung des Verfahrens.

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