ANHANG 71-06 VO (EU) 2015/2446
In der Abrechnung vorzulegende Informationen
- a)
- Referenzhinweis auf die Bewilligung;
- b)
- die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird;
- c)
- KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren;
- d)
- die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert;
- e)
- Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden;
- f)
- Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen;
- g)
- KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
- h)
- Ausbeutesatz;
- i)
- zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen;
- j)
- Frist für die Erledigung des Verfahrens.
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