Artikel 249 VO (EU) 2015/2446

Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben.

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