Artikel 250 VO (EU) 2015/2446
Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:
- a)
- Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
- b)
- Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
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