Artikel 251 VO (EU) 2015/2446
Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
- a)
- Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
- b)
- alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Artikel 250 Absatz 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.