Artikel 95 VO (EU) 2015/2446
Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert.
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