Artikel 96 VO (EU) 2015/2446
Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.
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