Artikel 94 VO (EU) 2015/2446

Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

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