Artikel 169 VO (EU) 2015/2446

Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden.

(2) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(3) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(4) Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfahren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt.

(5) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.

(6) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:

a)
Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird;
b)
im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Waren in einem besseren Zustand als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren;
c)
Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur und die gleiche Handelsqualität auf.

(7) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften.

(8) Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird.

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