Artikel 168 VO (EU) 2015/2446
Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich und wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s als erfüllt gelten.
(2) Werden die Veredelungserzeugnisse, die aus der aktiven Veredelung hervorgehen, mittelbar oder unmittelbar vom Inhaber der Bewilligung eingeführt und innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt.
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