Artikel 246 VO (EU) 2015/2446

Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:

a)
Ermittlung der Ausfuhranmeldung;
b)
Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.

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