Artikel 245 VO (EU) 2015/2446
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung (Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen:
- a)
- elektrische Energie;
- b)
- durch Rohrleitungen verbrachte Waren;
- c)
- Briefsendungen;
- d)
- nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;
- e)
- Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
- f)
- Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
- g)
-
Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:
- i)
- Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;
- ii)
- Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;
- iii)
- Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;
- h)
- Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
- i)
- Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
- j)
- Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
- k)
- Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
- l)
- Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
- m)
-
die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
- i)
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
- ii)
- Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
- iii)
- Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
- n)
- Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;
- o)
- Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
- p)
- Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.
(2) Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen:
- a)
- wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Union befördert, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Schiffes verbleiben sollen;
- b)
- wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Union befördert, einen Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;
- c)
- wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Union verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
- d)
- wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Union verladen wurden, eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Union verbringen wird;
- e)
-
wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern:
- i)
- die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 144 oder 245 des Zollkodex erfolgt oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums;
- ii)
- den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;
- iii)
- sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;
- f)
- wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.
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