Artikel 244 VO (EU) 2015/2446

Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen (Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

a)
im Seeverkehr:

i)
für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Ziffern ii und iii, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Union verlassen sollen;
ii)
für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;
iii)
für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;
iv)
bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;

b)
im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union;
c)
im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen;
d)
im Schienenverkehr:

i)
dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;
ii)
in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.

(2) Betrifft die Vorabanmeldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(1) eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(3) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:

a)
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);
b)
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets der Union selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr);

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

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