Artikel 247 VO (EU) 2015/2446
Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
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