Artikel 213 VO (EU) 2015/2446

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.

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