Artikel 223 VO (EU) 2015/2446

Tiere (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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