Artikel 224 VO (EU) 2015/2446
In Grenzzonen verwendete Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt:
- a)
- Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenzzone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen;
- b)
- Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Verantwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden.
Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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